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Information

Auszeichnungen

Neben der Auszeichnung mit dem Sepp-Herberger-Preis wurde der Verein mit dem Gütesiegel ausgezeichnet.
Auszeichnungen

Beitragsordnung TSV Mariendorf 1897 Berlin vom 2. August 2016

 

I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 5 u. 7 der Satzung in der Fassung vom 9. Juni 2016.
 
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
 
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
Der geschäftsführende Vorstand hat daher in seiner Sitzung am 2. August 2016 diese Beitragsordnung beschlossen.
Die Beitragsordnung wird in der Vereinszeitschrift des TSV Mariendorf 1897 Berlin e.V. und auf der Homepage des Vereins (www.tsvmariendorf97.de) bekannt gemacht und tritt dann in Kraft.
 
IV. Regelungen
1.    Die Höhe der einzelnen Mitgliedsbeiträge wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Sie gelten bis zur nächsten Neufestsetzung (s. u. Mitgliedsbeiträge).
2.    Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld und werden im Voraus fällig. Im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt der Einzug des Mitgliedsbeitrags unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE85ZZZ00000253743
       und der Mandatsreferenz des Mitglieds (diese wird vom Verein vergeben).
       Unsere Kontoverbindungen und die Fälligkeits-Stichtage:
       Hauptverein (alle Abteilungen außer Fußball Jugend): Bankverbindung: Berliner Sparkasse IBAN DE61 1005 0000 1320 0042 50. Die Beiträge werden im Januar und im Juli fällig.
       Jugend-Fußballabteilung: Bankverbindung: Berliner Volksbank IBAN DE57 1009 0000 39219 84005. Die Beiträge werden monatlich und bei Jahreszahlern im August fällig.
3.    Wer einen Jahresbeitrag im Voraus einziehen lässt bzw. bezahlt, erhält einen Bonus in Höhe eines Monatsbeitrages.
4.    Ehrenmitglieder und Schiedsrichter bezahlen keinen Beitrag. Über weitere Beitragsbefreiungen bzw. Beitragsermäßigungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5.    Besondere Umlagen können von der Hauptversammlung beschlossen werden.
6.    In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der
       Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.
7.    Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile
       entstehen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
8.    Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit per Einschreiben an die Geschäftsstelle erfolgen. Die Beitragspflicht besteht jedoch bis zum Quartalsende fort.
9.    Nimmt das Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teil und sind die fälligen Forderungen nicht spätestens am 31. März bzw. 30. September eines Jahres gezahlt, so werden diese schriftlich angemahnt. Für die erste Mahnung ist eine Gebühr von 5,00 € zu entrichten, die mit der Mahnung fällig wird. Soweit das Mitglied die entsprechenden Forderungen nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Wochen nach Versand der ersten Mahnung nicht entrichtet hat, erfolgt die zweite Mahnung, für die eine Gebühr von zusätzlich 10,00 € fällig wird. Sollten nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Wochen die entsprechenden Forderungen noch nicht beglichen sein, kann das Mahnverfahren eingeleitet werden. Für diesen Fall können Mitglieder mit sofortiger Wirkung vom Sportbetrieb und – sofern ein Jahresbeitrag oder mehr geschuldet wird - zum Jahresende von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
10.   Entsprechendes gilt bei Teilnahme am Lastschriftverfahren, wenn das Einzugsverfahren aus Gründen erfolglos bleibt, die das Mitglied zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Einzug mangels Kontodeckung unterbleibt oder wenn das Mitglied einem erfolgten Einzug widerspricht.
11.   Erfolgt der Erwerb der Mitgliedschaft (Eintritt in den Verein) nicht zum 01.Januar oder 1. Juli eines Jahres werden Sie schriftlich über den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs informiert. Das etwaige Mahnverfahren erfolgt zeitlich entsprechend wie unter Nr.10 beschrieben.
12.   Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr und bei Austritt aus dem Verein eine Austrittsgebühr als Aufwandsentschädigung erhoben. Die Höhe dieser Gebühr kann in den Abteilungen
        unterschiedlich sein, denn sie ist abhängig von dem entstehenden Aufwand und wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

 

DER VORSTAND

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